Vor Schulungsbeginn muss dem Ausbilder zwingend die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG und ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis/Pass) vorgelegt werden. Erfolgt dies nicht, darf die Person lt. LBA-Vorgabe nicht geschult werden. Die Fälligkeit der Seminargebühren bleibt in einem solchen Fall bestehen. Gem. dem LBA hat Jeder zugelassene Ausbilder von Luftsicherheitsschulungen die Verantwortung das die Inhalte der Schulung bei den Teilnehmern zu den jeweiligen Kompetenzen führen. Bei Zweifel an einem ausreichenden Sprachverständnis der Teilnehmer, ist der Ausbilder angehalten durch gezielte Verständnisfragen dies zu überprüfen.